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Polen
Reisepaß/Visum
| | Paß erforderlich | Visum erforderlich | Rückreiseticket erforderlich | | Deutschland | Nein/[1] | Nein | Nein | | Österreich | Nein/[1] | Nein | Nein | | Schweiz | Ja | Nein | Nein | | Andere EU-Länder | Nein/[1] | Nein | Nein | Einreisebestimmungen können sich kurzfristig ändern. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall vor der Abreise bei der zuständigen konsularischen Vertretung. |
Anmerkung: Reisende müssen über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer ihres Aufenthalts verfügen.
REISEPASS: Allgemein erforderlich, muß bei Visumpflicht bei der Einreise noch mindestens 6 Monate gültig sein. Besteht keine Visumpflicht, muß der Reisepaß während des Aufenthalts gültig sein. [1] Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der übrigen EU-Länder können seit dem 1. Mai 2004 mit einem gültigen Personalausweis einreisen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß sich die Anwendung der neuen europäischen Einreisebestimmungen möglicherweise in der Praxis nicht schlagartig verfestigt. Es ist daher anzuraten, sich an die konsularischen Vertretungen zu wenden.
Einreise mit Kindern:
Deutsche: Deutscher Kinderausweis mit Lichtbild oder Eintragung im elterlichen Reisepaß bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder Personalausweis oder eigener Reisepaß.
Österreicher: Eintragung im elterlichen Reisepaß bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder Personalausweis oder Reisepaß.
Schweizer: Reisepaß.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
VISUM: Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsbürger folgender Länder:
(a) Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder (Estland bis zu 30 Tage, Großbritannien für Aufenthalte von bis zu 180 Tagen) und die Schweiz für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen;
(b) Andorra, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, Honduras, Hongkong (China), Island, Israel, Japan, Korea (Süd), Kroatien, Liechtenstein, Macau (China), Malaysia, Mexiko, Monaco, Nicaragua, Norwegen, Panama, San Marino, Uruguay und USA bis zu 90 Tagen;
(c) Bulgarien, Rumänien und Singapur bis zu 30 Tagen.
Transit: Transitreisende, die mit dem nächsten Anschluß weiterfliegen und den Transitraum nicht verlassen, benötigen kein Transitvisum. Staatsbürger mancher Länder benötigen in jedem Fall ein Transitvisum. Nähere Auskünfte erteilen die konsularischen Vertretungen.
Visaarten: Aufenthalts- und Transitvisum.
Visagebühren:
Deutschland und Österreich:
Für einen Aufenthalt von max. 90 Tagen brauchen Deutsche und Österreicher kein Visum. Für Aufenthalte von über 90 Tagen müssen Deutsche und Österreicher eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
Aufenthaltsvisum kurzfristig (einmalige Einreise): 36 €.
Aufenthaltsvisum kurzfristig (mehrfache Einreise): 60 €.
Aufenthaltsvisum langfristig (einmalige Einreise): 72 €.
Aufenthaltsvisum langfristig (mehrfache Einreise): 96 €.
Transitvisum:
12 € (einmalige Durchreise);
24 € (zweimalige Durchreise);
36 € (mehrmalige Durchreise).
Antrag für Arbeitserlaubnis: 36 € + Visagebühr.
Eilzuschlag für Ausstellung innerhalb von 6 Tagen: 30 €.
Schweiz:
Für einen Aufenthalt von max. 90 Tagen brauchen Schweizer kein Visum.
Kurzfristiges Touristenvisum
(für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für eine einmalige Einreise): 57 CHF;
(für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für zweimalige Einreise): 75 CHF;
(für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für mehrmalige Einreise): 93 CHF;
Langfristiges Geschäftsvisum
(für einen Aufenthalt für mehr als 90 Tage, mehrmalige Einreise): 148 CHF;
Dauervisum (mehrmalige Einreise): 112 CHF;
Transitvisum:
20 CHF (einmalige Durchreise);
38 CHF (zweimalige Durchreise);
57 CHF (mehrmalige Durchreise).
Gültigkeitsdauer: 6 Monate ab Ausstellungsdatum. Aufenthaltsvisum: bis zu 90 Tagen Aufenthalt. Transitvisum: 5 Tage Aufenthalt.
Antragstellung: Konsulat bzw. Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).
Unterlagen: (a) Gültiger Reisepaß und 1 Fotokopie (muß noch mindestens 6 Monate über geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültig sein). (b) Antragsformular. (c) 1 Paßfoto. (d) Gebühr (bar oder Postanweisung, kein Scheck). (e) Rückreiseticket (für Staatsbürger nichteuropäischer Länder). (f) Kontaktadresse in Polen. (g) Einladungsschreiben. (h) Nachweis einer Hotelbuchung. (i) Nachweis ausreichender finanzieller Mittel. (j) Visum des Ziellandes (bei Beantragung von Transitvisa). (k) Geschäftsreisende: Schreiben der eigenen Firma und des Geschäftspartners in Polen.
Anmerkung: (a) Kinder unter 16 Jahren, die im Reisepaß ihrer Eltern eingetragen sind, benötigen keinen eigenen Visumantrag. (b) Staatsangehörige einiger Länder benötigen zusätzlich ein Einladungsschreiben oder eine Reisebuchungsbestätigung (s. o.).
Bearbeitungszeit: 14 Tage; Eilausstellung auch innerhalb von 6 Tagen möglich (s. Visagebühren).
Aufenthaltsgenehmigung: Anträge an die zuständige konsularische Vertretung (s. Adressen).
Einreise mit Haustieren:
Papageien aus allen Ländern dürfen nicht nach Polen verbracht werden. In speziellen Fällen kann eine Sondergenehmigung beim Landwirtschaftsministerium beantragt werden.
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern benötigen seit dem 3. Juli 2004 einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muß hervorgehen, daß bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde.
Bis zum 1. Oktober 2004 gelten folgende Übergangsregelungen:
- entweder kann der internationale Impfpaß verwendet werden, wenn die Tollwutimpfung vor dem 1. Oktober 2004 durchgeführt wurde und wenn der internationale Impfpaß mit dem Heimtierausweis gleichwertige Bestimmungen aufweist. Eine Kennzeichnung der Tiere ist ebenfalls erforderlich.
- oder die bisher gültige einzelstaatliche Vorschrift ist gültig (siehe unten im letzten Absatz).
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus allen übrigen Ländern gilt die folgende einzelstaatliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis in doppelter Ausführung benötigt. Außerdem muß eine Tollwutschutzimpfung nachgewiesen werden, die mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate (für Katzen 6 Monate) vor der Einreise durchgeführt wurde.
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